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ZK1 2022 3

Widerruf unentgeltliche Rechtspflege

Graubünden · 2022-01-19 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. Für A._____, geboren am _____ 1984, besteht seit dem _____ 2016 eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie ein Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Als Beistandsperson wurde C._____, Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, eingesetzt. B. In den vergangenen Jahren gingen zahlreiche Gefährdungsmeldungen, ärztliche Einweisungsverfügungen in die psychiatrische Klinik D._____, sowie Po- lizeimeldungen bei der KESB Prättigau/Davos betreffend A._____ ein. C. Mit Entscheid vom 20. August 2021 der KESB Prättigau/Davos wurde A._____ zuerst in einer Klinik D._____ und per 1. September 2021 im E._____ im Kanton F._____ fürsorgerisch untergebracht. Nachdem er von dort mehrmals ent- wichen war und wiederholt stark alkoholisiert von der Polizei aufgefunden wurde, wurde die fürsorgerische Unterbringung im E._____ mit Entscheid vom 23. Sep- tember 2021 aufgehoben. Anschliessend wurde A._____ in einer geschlossenen Abteilung in der Klinik D._____ untergebracht, wo er während eines begleiteten Ausgangs abermals entwich. D. Im Rahmen einer Anschlusslösung wurde A._____ mit Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 4. Januar 2022 am 5. Januar 2022 von der Klinik D._____ nach G._____, Kanton Schaffhausen, in das Wohn- und Pflegeheim H._____ ver- legt. E. Gegen diese Verlegung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 4. Januar 2022 (Posteingang Kantonsgericht am 5. Januar

2022) Beschwerde. F. Am 6. Januar 2022 reichte die Klinik D._____ den angeforderten Bericht ein, worauf mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 11. Januar 2022 Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. G. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 12. Januar 2022 fand am 19. Januar 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Die Verhandlung wurde gestützt auf Art. 6 und Art. 4 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht (SR 272.81) mit Hilfe einer Videokonferenz durchgeführt. An der Videokonferenz hat der Be-

3 / 10 schwerdeführer in Begleitung von Frau I._____, einer Mitarbeiterin des Wohn- und Pflegeheims H._____, von G._____ aus teilgenommen. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer, der KESB Prättigau/Davos, dem Wohn- und Pflegeheim H._____ sowie C._____ von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos zugestellt.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 4 / 10

Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie

auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrecht wegen volle

Kognition zukommt.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es

sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss

(BGE 143 III 189

E. 3.2 f.;

Thomas

Geiser/Mario

Etzensberger,

in:

Gei-

ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel

2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e

ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 12. Januar 2022 von Dr. med. B._____, Fach-

arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer per-

sönlich im Wohn- und Pflegeheim H._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift

Genüge getan (act. 07).

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-

stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri-

stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung, die gestützt auf Art. 6

und Art. 4 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht (SR 272.81) mit

Hilfe einer Videokonferenz stattfand, wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 08).

3.1.

Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi-

schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist in einer

geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder

Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö-

rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent-

lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind

(Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön-

lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 6 zu

Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof-

fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin-

desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste

gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei

E. 5 / 10

abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be-

hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem

Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise

Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung

oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungs-

weise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich ver-

langt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v.

11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und

sich nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein ver-

mag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur

zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei

Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur

gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen

Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unter-

bringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger,

a.a.O. N 7 zu Art. 426 ZGB).

3.2.

Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge-

nannten Schwächezustände vorliegt, welche die persönliche Fürsorge notwendig

macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der

Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar

oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des

Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist

aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO

(ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O.

N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).

Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 12. Januar 2022 aufgrund

der Akten des Wohn- und Pflegeheims H._____ sowie seinen eigenen Beobach-

tungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Be-

schwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.1), psychische

Verhaltensstörungen durch Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie Probleme in Be-

zug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: F10.21) wie auch

eine Akzentuierung von unreifen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73) vorliege. Bei

der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristi-

schen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB

für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich

gegeben.

E. 6 / 10

3.3.

Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin-

gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer

Behandlung bzw. Betreuung.

Die Klinik D._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2022 aus, dass

sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Oktober 2021 bis 5. Januar 2022

in der Klinik in stationärer Behandlung befand. Dabei handelte es sich bereits um

den zehnten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer Klinik der

D._____. In der Vergangenheit wurde der Beschwerdeführer mehrmals stark alko-

holisiert und teilweise in einem stark verwahrlosten Zustand an verschiedenen

Bahnhöfen durch die Polizei aufgegriffen und in die Klinik D._____ eingewiesen

oder zur ärztlicher Behandlung in ein Krankenhaus gebracht. Ebenso sind eine

Vielzahl von Anzeigen wegen Brandstiftung, Diebstahls, Verunreinigung von frem-

den Eigentums sowie sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Exhibitionismus

eingegangen.

Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik D._____ und der in den

Akten dokumentierten Vielzahl an Vorfällen ist für das Kantonsgericht die Behand-

lungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich ausge-

wiesen. Es bleibt vorliegend zu prüfen, ob die fürsorgerische Unterbringung im

Wohn- und Pflegeheim H._____ angesichts des schweren Eingriffs in die persönli-

che Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall als verhältnismässig erscheint.

3.4.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische

Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit

einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu

rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung

des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten

Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit-

ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlichen festgestellten

Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie

BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und

5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person

entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt

sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich

zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl.

Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand

des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zustand zu bestimmen (vgl.

Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab-

wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die

E. 7 / 10

Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas-

sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er-

gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders

erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten

muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab-

sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass-

nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426

ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-

Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss

der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in

Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu-

lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent-

scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 24 zu Art. 426 ZGB).

3.4.1. Aus der Stellungnahme der Klinik D._____ vom 6. Januar 2022 geht hervor,

dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals zur stationären Behandlung in die

Klinik D._____ eingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist, wie auch schon bei

vorangehenden Aufenthalten, durch seine Non-Compliance hinsichtlich medika-

mentöser und/oder psychotherapeutischer Therapie aufgefallen. Er liess sich in

der Klinik D._____ nur sporadisch Lang- und Kurzzeitinsulin verabreichen (Diabe-

tes mellitus-Erkrankung). Bei hypertonen Blutdruckwerten und vorbekannter arte-

rieller Hypertonie verweigerte der Beschwerdeführer fortlaufend auch unter Auf-

zeigen der Konsequenzen die antihypertensive Medikation. Ein therapieschädi-

gendes Verhalten hat sich dadurch gezeigt, dass er auch während des Aufenthalts

Unmengen an zuckerhaltigen Lebensmitteln konsumierte, um einen hyperglykä-

men Zustand zu provozieren. Weiter wurde in der Stellungnahme festgehalten,

dass der Beschwerdeführer insbesondere beim begleiteten Ausgang mehrfach

entwichen war und dabei Alkohol konsumiert hatte. Dies zeigt deutlich auf, dass

eine Behandlung nur im Rahmen einer stationären Begleitung mit enger Betreu-

ung möglich ist.

3.4.2. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich

der Verhandlung vom 19. Januar 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild

des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Video-

befragung einen gepflegten und gefassten Eindruck hinterlassen. Er war ange-

messen gekleidet und hat die ihm gestellten Fragen beantwortet, wenn auch mit

teils kurzen, aber verständlichen Sätzen. Teilweise mussten die Fragen anlässlich

der Verhandlung wiederholt oder konkretisiert werden, damit der Beschwerdefüh-

E. 8 / 10

rer sie beantworten konnte. Auf die Frage nach dem Grund seiner Beschwerde hat

der Beschwerdeführer dem Gericht geantwortet, dass er damals noch nicht ge-

wusst habe, dass es ihm im Wohn- und Pflegeheim H._____ gefalle.

3.4.3. Gemäss dem Kurzgutachten von Dr. med. B._____ hat die Untersuchung

bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht fähig ist, seinen Zustand, seine Lage

und seine Erkrankungen adäquat einzuschätzen, so dass er ständig Gefahr läuft,

seine Gesundheit und sogar sein Leben aufs Spiel zu setzen. Die Kritikfähigkeit

und der Bezug zur Realität sind aufgrund der leichten Intelligenzminderung deut-

lich eingeschränkt. Ferner besteht eine Akzentuierung von unreifen Persönlich-

keitszügen, welche dazu führt, dass der Beschwerdeführer ein trotziges, ina-

däquates und für ihn gefährliches Verhalten zeigt. Das Gutachten hält weiter fest,

dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Häufung der vorangegangenen De-

likte, der schweren Verwahrlosung sowie der fehlenden Krankheitseinsicht und

Incompliance hinsichtlich seiner Erkrankung (Diabetes) eine geeignete Wohnein-

richtung braucht, die ihn vor dem konkreten Risiko schützt, seine Gesundheit und

sein Leben schwerwiegend zu gefährden. Die Untersuchung hat darüber hinaus

die Unfähigkeit des Beschwerdeführers gezeigt, den eigenen Zustand, die Realität

und die Gefahr, welcher er sich exponiert, adäquat einzuschätzen, was ebenfalls

die Notwendigkeit einer dauerhaften Betreuung in einer geeigneten Wohneinrich-

tung bestätigt.

3.4.4. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen und der Stellungnahme der

Klinik D._____, die auch mit den diversen dokumentierten Vorfällen übereinstim-

men, sowie aufgrund des Eindrucks, welcher der Beschwerdeführer anlässlich der

Videobefragung vom 19. Januar 2022 hinterlassen hat, kommt das Kantonsgericht

zum Schluss, dass die psychischen Störungen des Beschwerdeführers eine stati-

onäre Behandlung, insbesondere eine Betreuung mit strukturiertem Tagesablauf,

unumgänglich machen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine ambulante Be-

handlung nicht ausreicht, um die nötige Betreuung des Beschwerdeführers sicher-

zustellen. Wäre der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt, besteht die Gefahr

einer erneuten Verwahrlosung und Selbstgefährdung, insbesondere auch mit Blick

auf die notwendige regelmässige Behandlung der Diabetes. Aufgrund der doku-

mentierten Vorfälle und der Beurteilung des Gutachters ist offensichtlich, dass ei-

ne weniger einschneidende Massnahme als die stationäre Unterbringung im ge-

genwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt ist.

4.

Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische

Unterbringung setzt Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die Behand-

lung und Betreuung geeignete Einrichtung voraus. Das Wohn- und Pflegeheim

E. 9 / 10

H._____ in G._____ sei, gemäss dem Gutachten von Dr. med. B._____, die Insti-

tution, welche eine geeignete Betreuung anbieten könne. Der Beschwerdeführer

fühle sich dort wohl, schätzte die Möglichkeit einer Beschäftigung in der Werkstatt

wie auch die Möglichkeit, mit dem Personal auszugehen. Die dauerhafte Betreu-

ung im Wohn- und Pflegeheim sei, unter Beibehaltung der behördlichen fürsorge-

rischen Unterbringung, absolut notwendig, um die Gefahr einer Verwahrlosung,

einer Ablehnung der Medikation und somit einer akuten Selbstgefährdung zu ver-

meiden. Da keine Möglichkeit bestehe, die Grunderkrankung, nämlich die Intelli-

genzminderung, psychotherapeutisch oder pharmakologisch zu behandeln, beste-

he für den Beschwerdeführer keine Alternative zur stationären Betreuung in einer

geeigneten Wohneinrichtung, wie dem Wohn- und Pflegeheim H._____. Vorlie-

gend teilt das Kantonsgericht die Beurteilung des Gutachters nach der Eignung

der Einrichtung. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer während der Vi-

deobefragung einen gepflegten Eindruck hinterliess und es der Einrichtung offen-

sichtlich bereits in kurzer Zeit gelungen ist, den Beschwerdeführer zu stabilisieren.

Während der Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer denn auch, dass es

ihm im Wohn- und Pflegeheim derzeit gut gefalle. Ebenfalls erklärte der Be-

schwerdeführer, die Messung des Blutzuckerwertes sowie das Spritzen des Insu-

lins unter Aufsicht selber vorzunehmen. Dies bestätigte auch die an der Hauptver-

handlung teilnehmende Mitarbeiterin des Wohn- und Pflegeheims. Damit ist auch

die Voraussetzung der Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung erfüllt.

5.

Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Voraussetzungen

für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die gegen

den Entscheid der KESB betreffend die Verlegung ins Wohn- und Pflegeheim

H._____ erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106

Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer-

deführers, der lediglich über eine IV-Rene verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend,

im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu

verzichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 5'098.00

(CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 3'598.00 Gutachterkosten) verbleiben

somit beim Kanton Graubünden.

E. 10 / 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 5'098.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 3'598.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 19. Januar 2022 Referenz ZK1 22 3 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Coray, Aktuar ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführer Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prätti- gau/Davos vom 04.01.2022, mitgeteilt am 04.01.2022 Mitteilung

25. Januar 2022

2 / 10 Sachverhalt A. Für A._____, geboren am _____ 1984, besteht seit dem _____ 2016 eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie ein Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Als Beistandsperson wurde C._____, Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, eingesetzt. B. In den vergangenen Jahren gingen zahlreiche Gefährdungsmeldungen, ärztliche Einweisungsverfügungen in die psychiatrische Klinik D._____, sowie Po- lizeimeldungen bei der KESB Prättigau/Davos betreffend A._____ ein. C. Mit Entscheid vom 20. August 2021 der KESB Prättigau/Davos wurde A._____ zuerst in einer Klinik D._____ und per 1. September 2021 im E._____ im Kanton F._____ fürsorgerisch untergebracht. Nachdem er von dort mehrmals ent- wichen war und wiederholt stark alkoholisiert von der Polizei aufgefunden wurde, wurde die fürsorgerische Unterbringung im E._____ mit Entscheid vom 23. Sep- tember 2021 aufgehoben. Anschliessend wurde A._____ in einer geschlossenen Abteilung in der Klinik D._____ untergebracht, wo er während eines begleiteten Ausgangs abermals entwich. D. Im Rahmen einer Anschlusslösung wurde A._____ mit Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 4. Januar 2022 am 5. Januar 2022 von der Klinik D._____ nach G._____, Kanton Schaffhausen, in das Wohn- und Pflegeheim H._____ ver- legt. E. Gegen diese Verlegung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 4. Januar 2022 (Posteingang Kantonsgericht am 5. Januar

2022) Beschwerde. F. Am 6. Januar 2022 reichte die Klinik D._____ den angeforderten Bericht ein, worauf mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 11. Januar 2022 Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. G. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 12. Januar 2022 fand am 19. Januar 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Die Verhandlung wurde gestützt auf Art. 6 und Art. 4 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht (SR 272.81) mit Hilfe einer Videokonferenz durchgeführt. An der Videokonferenz hat der Be-

3 / 10 schwerdeführer in Begleitung von Frau I._____, einer Mitarbeiterin des Wohn- und Pflegeheims H._____, von G._____ aus teilgenommen. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer, der KESB Prättigau/Davos, dem Wohn- und Pflegeheim H._____ sowie C._____ von der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos zugestellt. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine behördlich angeordnete für- sorgerische Unterbringung nach Art. 428 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffe- ne, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwer- de der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 4. Januar 2022 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde ein- zutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor gerichtlicher Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Marana/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5

4 / 10 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrecht wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 12. Januar 2022 von Dr. med. B._____, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer per- sönlich im Wohn- und Pflegeheim H._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 07). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung, die gestützt auf Art. 6 und Art. 4 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht (SR 272.81) mit Hilfe einer Videokonferenz stattfand, wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 08). 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei

5 / 10 abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungs- weise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich ver- langt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sich nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein ver- mag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unter- bringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 7 zu Art. 426 ZGB). 3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welche die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 12. Januar 2022 aufgrund der Akten des Wohn- und Pflegeheims H._____ sowie seinen eigenen Beobach- tungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Be- schwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.1), psychische Verhaltensstörungen durch Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie Probleme in Be- zug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: F10.21) wie auch eine Akzentuierung von unreifen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73) vorliege. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristi- schen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.

6 / 10 3.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Die Klinik D._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2022 aus, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6. Oktober 2021 bis 5. Januar 2022 in der Klinik in stationärer Behandlung befand. Dabei handelte es sich bereits um den zehnten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer Klinik der D._____. In der Vergangenheit wurde der Beschwerdeführer mehrmals stark alko- holisiert und teilweise in einem stark verwahrlosten Zustand an verschiedenen Bahnhöfen durch die Polizei aufgegriffen und in die Klinik D._____ eingewiesen oder zur ärztlicher Behandlung in ein Krankenhaus gebracht. Ebenso sind eine Vielzahl von Anzeigen wegen Brandstiftung, Diebstahls, Verunreinigung von frem- den Eigentums sowie sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Exhibitionismus eingegangen. Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik D._____ und der in den Akten dokumentierten Vielzahl an Vorfällen ist für das Kantonsgericht die Behand- lungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich ausge- wiesen. Es bleibt vorliegend zu prüfen, ob die fürsorgerische Unterbringung im Wohn- und Pflegeheim H._____ angesichts des schweren Eingriffs in die persönli- che Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall als verhältnismässig erscheint. 3.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlichen festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zustand zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die

7 / 10 Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu- lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 24 zu Art. 426 ZGB). 3.4.1. Aus der Stellungnahme der Klinik D._____ vom 6. Januar 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals zur stationären Behandlung in die Klinik D._____ eingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist, wie auch schon bei vorangehenden Aufenthalten, durch seine Non-Compliance hinsichtlich medika- mentöser und/oder psychotherapeutischer Therapie aufgefallen. Er liess sich in der Klinik D._____ nur sporadisch Lang- und Kurzzeitinsulin verabreichen (Diabe- tes mellitus-Erkrankung). Bei hypertonen Blutdruckwerten und vorbekannter arte- rieller Hypertonie verweigerte der Beschwerdeführer fortlaufend auch unter Auf- zeigen der Konsequenzen die antihypertensive Medikation. Ein therapieschädi- gendes Verhalten hat sich dadurch gezeigt, dass er auch während des Aufenthalts Unmengen an zuckerhaltigen Lebensmitteln konsumierte, um einen hyperglykä- men Zustand zu provozieren. Weiter wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass der Beschwerdeführer insbesondere beim begleiteten Ausgang mehrfach entwichen war und dabei Alkohol konsumiert hatte. Dies zeigt deutlich auf, dass eine Behandlung nur im Rahmen einer stationären Begleitung mit enger Betreu- ung möglich ist. 3.4.2. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Januar 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Video- befragung einen gepflegten und gefassten Eindruck hinterlassen. Er war ange- messen gekleidet und hat die ihm gestellten Fragen beantwortet, wenn auch mit teils kurzen, aber verständlichen Sätzen. Teilweise mussten die Fragen anlässlich der Verhandlung wiederholt oder konkretisiert werden, damit der Beschwerdefüh-

8 / 10 rer sie beantworten konnte. Auf die Frage nach dem Grund seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer dem Gericht geantwortet, dass er damals noch nicht ge- wusst habe, dass es ihm im Wohn- und Pflegeheim H._____ gefalle. 3.4.3. Gemäss dem Kurzgutachten von Dr. med. B._____ hat die Untersuchung bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht fähig ist, seinen Zustand, seine Lage und seine Erkrankungen adäquat einzuschätzen, so dass er ständig Gefahr läuft, seine Gesundheit und sogar sein Leben aufs Spiel zu setzen. Die Kritikfähigkeit und der Bezug zur Realität sind aufgrund der leichten Intelligenzminderung deut- lich eingeschränkt. Ferner besteht eine Akzentuierung von unreifen Persönlich- keitszügen, welche dazu führt, dass der Beschwerdeführer ein trotziges, ina- däquates und für ihn gefährliches Verhalten zeigt. Das Gutachten hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Häufung der vorangegangenen De- likte, der schweren Verwahrlosung sowie der fehlenden Krankheitseinsicht und Incompliance hinsichtlich seiner Erkrankung (Diabetes) eine geeignete Wohnein- richtung braucht, die ihn vor dem konkreten Risiko schützt, seine Gesundheit und sein Leben schwerwiegend zu gefährden. Die Untersuchung hat darüber hinaus die Unfähigkeit des Beschwerdeführers gezeigt, den eigenen Zustand, die Realität und die Gefahr, welcher er sich exponiert, adäquat einzuschätzen, was ebenfalls die Notwendigkeit einer dauerhaften Betreuung in einer geeigneten Wohneinrich- tung bestätigt. 3.4.4. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen und der Stellungnahme der Klinik D._____, die auch mit den diversen dokumentierten Vorfällen übereinstim- men, sowie aufgrund des Eindrucks, welcher der Beschwerdeführer anlässlich der Videobefragung vom 19. Januar 2022 hinterlassen hat, kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die psychischen Störungen des Beschwerdeführers eine stati- onäre Behandlung, insbesondere eine Betreuung mit strukturiertem Tagesablauf, unumgänglich machen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine ambulante Be- handlung nicht ausreicht, um die nötige Betreuung des Beschwerdeführers sicher- zustellen. Wäre der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt, besteht die Gefahr einer erneuten Verwahrlosung und Selbstgefährdung, insbesondere auch mit Blick auf die notwendige regelmässige Behandlung der Diabetes. Aufgrund der doku- mentierten Vorfälle und der Beurteilung des Gutachters ist offensichtlich, dass ei- ne weniger einschneidende Massnahme als die stationäre Unterbringung im ge- genwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt ist. 4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung setzt Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die Behand- lung und Betreuung geeignete Einrichtung voraus. Das Wohn- und Pflegeheim

9 / 10 H._____ in G._____ sei, gemäss dem Gutachten von Dr. med. B._____, die Insti- tution, welche eine geeignete Betreuung anbieten könne. Der Beschwerdeführer fühle sich dort wohl, schätzte die Möglichkeit einer Beschäftigung in der Werkstatt wie auch die Möglichkeit, mit dem Personal auszugehen. Die dauerhafte Betreu- ung im Wohn- und Pflegeheim sei, unter Beibehaltung der behördlichen fürsorge- rischen Unterbringung, absolut notwendig, um die Gefahr einer Verwahrlosung, einer Ablehnung der Medikation und somit einer akuten Selbstgefährdung zu ver- meiden. Da keine Möglichkeit bestehe, die Grunderkrankung, nämlich die Intelli- genzminderung, psychotherapeutisch oder pharmakologisch zu behandeln, beste- he für den Beschwerdeführer keine Alternative zur stationären Betreuung in einer geeigneten Wohneinrichtung, wie dem Wohn- und Pflegeheim H._____. Vorlie- gend teilt das Kantonsgericht die Beurteilung des Gutachters nach der Eignung der Einrichtung. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer während der Vi- deobefragung einen gepflegten Eindruck hinterliess und es der Einrichtung offen- sichtlich bereits in kurzer Zeit gelungen ist, den Beschwerdeführer zu stabilisieren. Während der Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer denn auch, dass es ihm im Wohn- und Pflegeheim derzeit gut gefalle. Ebenfalls erklärte der Be- schwerdeführer, die Messung des Blutzuckerwertes sowie das Spritzen des Insu- lins unter Aufsicht selber vorzunehmen. Dies bestätigte auch die an der Hauptver- handlung teilnehmende Mitarbeiterin des Wohn- und Pflegeheims. Damit ist auch die Voraussetzung der Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung erfüllt. 5. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Die gegen den Entscheid der KESB betreffend die Verlegung ins Wohn- und Pflegeheim H._____ erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers, der lediglich über eine IV-Rene verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 5'098.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 3'598.00 Gutachterkosten) verbleiben somit beim Kanton Graubünden.

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 5'098.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 3'598.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: